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Die regelmäßige oder allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Kaufvertragsstörungen, Lieferverzug, Zahlungsverzug und Annahmeverzug sowie Lohn- und Gehaltsforderungen und Mietschuld beträgt drei Jahre (§195 BGB [
]).
Bei Mängeln im Kaufvertrag beträgt die Frist nach §438 BGB [
] zwei Jahre.
Bei arglistig verschwiegenen Mängeln sogar drei Jahre, wobei diese Frist mit Ablauf des Jahres in dem der Mangel entdeckt wurde beginnt.
Bei Bauwerksmängeln beträgt die Frist fünf Jahre.
Bis auf die arglistig verschwiegenen Mängeln beginnt die Frist mit Abnahme der Sache.
Bei Grundstücken beträgt die Frist zehn Jahre und beginnt mit Fälligkeit des Anspruchs (§ 196 BGB [
])
Rechtskräftig festgestellte Ansprüche aus Urteilen und Vollstreckungsbescheide gerichtlicher Mahnverfahren haben eine Frist von 30 Jahren (§197 BGB [
]).
Diese First beginnt mit Rechtskraft des Urteils.