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Neubeginn der Verjährung

21. September, 2006

Erkennt der Schuldner gegenüber dem Gläubiger den Anspruch in irgendeiner Weise an, beginnt die Verjährungsfrist von diesem Zeitpunkt an erneut in voller Länge (§212 BGB [Mehr Informationen zum Stichwort]).