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Hemmung der Verjährung
Posted By Bastian On September 21, 2006 @ 7:54 pm In OG | Comments Disabled
Hemmung bedeutet, dass die Verjährungsfrist zum Stillstand kommt und nach Ablauf des Zeitraums um selbigen verlängert wird.
Zur Hemmung führen:
Bei Fällen der Rechtsverfolgung endet die Hemmung sechs Monate nach Entscheidung durch das Gericht oder anderweiter Beendigung des Verfahrens.
Bei Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger tritt die Hemmung frühestens drei Monate nach Ende der Hemmung ein.
Bei privaten Zahlungsaufforderungen (normale Mahnung) tritt keine Hemmung ein.
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