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Hemmung der Verjährung

Posted By Bastian On September 21, 2006 @ 7:54 pm In OG | Comments Disabled

Hemmung bedeutet, dass die Verjährungsfrist zum Stillstand kommt und nach Ablauf des Zeitraums um selbigen verlängert wird.
Zur Hemmung führen:

  • Rechtsverfolgung
    • Klageerhebung
    • Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheids
    • Anmeldung eines Anspruchs im Insolvenzverfahren
  • Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger bezüglich Klärung ob der Anspruch berechtigt ist
  • berechtigte LEistungsverweigerung aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger
  • Stillstand der Rechtspflege oder höhere Gewalt während der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist

Bei Fällen der Rechtsverfolgung endet die Hemmung sechs Monate nach Entscheidung durch das Gericht oder anderweiter Beendigung des Verfahrens.

Bei Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger tritt die Hemmung frühestens drei Monate nach Ende der Hemmung ein.

Wichtig

Bei privaten Zahlungsaufforderungen (normale Mahnung) tritt keine Hemmung ein.


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