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Archiv des Monats September, 2006

Berechnung des Kundenskonto

25. September, 2006

Um das Kundenskonto in der Verkaufskalkulation korrekt zu berechnen hält man sich am Besten an folgende Formel:
(Barverkaufspreis / (100 - Kundenskonto)) * 100
Beispiel:
Barverkaufspreis: € 97,–
Kundenskonto: 3%

Rechnung: (97 / (100 – 3)) *100 = 100

Das Kundenskonto beträgte also (100 – 97) € 3,–.

Kreditor

25. September, 2006

Kreditoren sind Personen, denen wir etwas Schulden (Gläubiger)

Debitor

25. September, 2006

Debitoren sind Personen, die uns etwas Schulden (Schuldner)

Hemmung der Verjährung

21. September, 2006

Hemmung bedeutet, dass die Verjährungsfrist zum Stillstand kommt und nach Ablauf des Zeitraums um selbigen verlängert wird.
Zur Hemmung führen:

  • Rechtsverfolgung
    • Klageerhebung
    • Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheids
    • Anmeldung eines Anspruchs im Insolvenzverfahren
  • Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger bezüglich Klärung ob der Anspruch berechtigt ist
  • berechtigte LEistungsverweigerung aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger
  • Stillstand der Rechtspflege oder höhere Gewalt während der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist

Bei Fällen der Rechtsverfolgung endet die Hemmung sechs Monate nach Entscheidung durch das Gericht oder anderweiter Beendigung des Verfahrens.

Bei Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger tritt die Hemmung frühestens drei Monate nach Ende der Hemmung ein.

Wichtig

Bei privaten Zahlungsaufforderungen (normale Mahnung) tritt keine Hemmung ein.

Neubeginn der Verjährung

21. September, 2006

Erkennt der Schuldner gegenüber dem Gläubiger den Anspruch in irgendeiner Weise an, beginnt die Verjährungsfrist von diesem Zeitpunkt an erneut in voller Länge (§212 BGB [Mehr Informationen zum Stichwort]).

Verjährungsfristen

21. September, 2006

Die regelmäßige oder allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Kaufvertragsstörungen, Lieferverzug, Zahlungsverzug und Annahmeverzug sowie Lohn- und Gehaltsforderungen und Mietschuld beträgt drei Jahre (§195 BGB [Mehr Informationen zum Stichwort]).

Ausnahmen

Bei Mängeln im Kaufvertrag beträgt die Frist nach §438 BGB [Mehr Informationen zum Stichwort] zwei Jahre.
Bei arglistig verschwiegenen Mängeln sogar drei Jahre, wobei diese Frist mit Ablauf des Jahres in dem der Mangel entdeckt wurde beginnt.
Bei Bauwerksmängeln beträgt die Frist fünf Jahre.
Bis auf die arglistig verschwiegenen Mängeln beginnt die Frist mit Abnahme der Sache.

Bei Grundstücken beträgt die Frist zehn Jahre und beginnt mit Fälligkeit des Anspruchs (§ 196 BGB [Mehr Informationen zum Stichwort])

Rechtskräftig festgestellte Ansprüche aus Urteilen und Vollstreckungsbescheide gerichtlicher Mahnverfahren haben eine Frist von 30 Jahren (§197 BGB [Mehr Informationen zum Stichwort]).
Diese First beginnt mit Rechtskraft des Urteils.

Matrixorganisation

21. September, 2006

Die Matrixorganisation ist eine Art des Mehrliniensystems und wird nach Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten aufgebaut.
Mitarbeiter haben so mehrere Vorgesetzte mit Kompetenzen des Verrichtungs- und Objektbezugs.

Um ein Kompetenzwirrwarr zu verhindern gibt es meist einen primär Weisungsbefugten mit dem der Mitarbeiter kommuniziert; der andere Weisungsbefugte erhält anteilige “Rechte” am Mitarbeiter.

Durch die Organisation eines Betriebs in Form der Matrix erreicht man kurze Kommunikationswege direkt mit den benötigten Fachleuten und kann so die wettbewerbsrelevanten Aspekte des Betriebs gut berücksichtigen.
Dabie wird zusätzlich die Geschäftsführung entlastet.

Allerdings ist die Kehrseite ein Mangel an Transparenz und die Regelung der Kompetenzen ist aufwendig.
Hier gilt: lieber zuviel als zuwenig kommunizieren; da ein Mangel an Kommunikation schnell zu Informationsdefiziten und somit unerwartet zu Misserfolgen führen kann.