17. August, 2006
- Offene Mängel müssen bereits bei Warenannahme gemeldet werden;
(Lieferung dem Transportunternehmen wieder mit geben; Annahme verweigern.).
- Verborgene Mängel müssen sofort nach Kenntnisnahme selbiger bekanntgegeben werden.
- Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt eine verlängerte Gewährleistungsfrist.
Quelle: siehe BGB [
] §377 ff.
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