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Schlechtleistung

17. August, 2006
  • Offene Mängel müssen bereits bei Warenannahme gemeldet werden;
    (Lieferung dem Transportunternehmen wieder mit geben; Annahme verweigern.).
  • Verborgene Mängel müssen sofort nach Kenntnisnahme selbiger bekanntgegeben werden.
  • Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt eine verlängerte Gewährleistungsfrist.

Quelle: siehe BGB [Mehr Informationen zum Stichwort] §377 ff.