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Archiv des Monats Februar, 2006

Differenzierung der Begriffe Besitz und Eigentum

15. Februar, 2006

Man unterscheidet bei der Gewalt über Sachen zwischen Besitzern und Eigentümern.

Besitzer ist jener welcher, der die tatsächliche Herrschaft über die Sache hat.

Der Eigentümer hat die rechtliche Herrschaft über die Sache.

Beispiel:
Verleihe ich etwa meinen Kugelschreiber an einen Kollegen, so ist mein Kollege der Besitzer der Sache, ich bleibe aber Eigentümer.
Verkaufe ich ihm meinen Stift, ist er Eigentümer und Besitzer.

Freizeichnungsklauseln

15. Februar, 2006

Unverbindliche Angebote enthalten oft so genannte Freizeichnungsklauseln, wie z.B.:

  • Solange der Vorrat reicht (Preis verbindlich, Menge unverbindlich)
  • Preis freibleibend bzw. unverbindliche Preisempfehlung (Preis unverbindlich, Menge verbindlich)

Diese unverbindlichen Angebote sind keine Willenserklärungen.

Anfrage, Angebot und Anpreisung

14. Februar, 2006

Eine Anfrage ist unverbindlich.

Ein Angebot ist verbindlich, außer dieses wird explizit beschränkt oder nicht gewährt.
Angebote sind speziell für eine Person oder Personengruppe erstellt.

Werbeprospekte sind keine Angebote, sondern Anpreisungen.
Diese sind unverbindlich und an die breite Masse gerichtet.

Kontinuität verschiedener Signalarten

13. Februar, 2006

Merke: Nur analoge Signalmessung ist Wertkontinuierlich und Zeitkontinuierlich.
Digitale Messungen bilden die Realität stets nur annähernd ab.

Speicherbedarf bei Audioaufnahmen

13. Februar, 2006

Um den benötigten Speicher auszurechnen, den man benötigt um eine Audiodatei im Wave-Format (*.wav) aufzunehmen benötigt man folgende Werte:

  • Die Länge der Aufnahme in Sekunden,
  • die Abtastrate (auch: Samplingfrequenz) in Bit pro Sekunde,
  • die Abtastiefe (auch Samplingtiefe oder Auflösung) in Byte,
  • sowie die Zahl der Kanäle (1 für Mono, 2 für Stereo, usw.)

Dann kommt folgende Formel zum Einsatz:
( Abtastrate * Abtasttiefe * Zeit * Anzahl der Kanäle ) / 1024 = Speicherplatzbedarf in KB

Rechtsgeschäfte

6. Februar, 2006
  • einseitige Rechtsgeschäfte
    • nicht empfangsbedürftig (z.B.Testament)
    • empfangsbedürftig (z.B. Kündigung)
  • mehrseitige Rechtsgeschäfte
    • Verpflichtungsgeschäfte (z.B. Kaufvertrag)
      • einseitig verpflichtende Verträge (z.B. Bürgschaft)
      • mehrseitig verpflichtende Vertrage (z.B. Ausbildungsvertrag)
    • Erfüllungsgeschäfte (z.B. Lieferung)

Verpflichtungsgeschäfte

6. Februar, 2006

Wie alle Verträge ist der auch Kaufvertrag ein Verpflichtungsgeschäft.

Verpflichtungsgeschäfte (Verträge) entstehen durch übereinstimmende Willenserklärungen von zwei oder mehreren Personen

Eine Ausnahme bilden dabei die einseitigen Rechtsgeschäfte welche bereits durch die Abgabe einer Willenserklärung rechtskräftig werden.
Dies ist z.B. bei Testamenten der Fall.