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Verlängerter Eigentumsvorbehalt

21. Februar, 2006

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt bezieht sich auf das Erlöschen des einfachen Eigentumsvorbehalts bei Weiterverkauf der Ware und muss explizit vereinbart werden.

Sollte nun eine noch nicht bezahlte Ware weiterverkauft werden, so muss der Wiederverkäufer der Ware seine Kaufpreisforderung an den Verkäufer abtreten.


 

1 Kommentar zu “Verlängerter Eigentumsvorbehalt”

[...] Aufgrund dieser Ausnahmen gibt es den verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt. [...]