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Eigentumsvorbehalt

Posted By Bastian On Februar 21, 2006 @ 10:12 pm In OG | Comments Disabled

Der Eigentumsvorbehalt ist ein Mittel der Kreditsicherung.

Durch den Eigentumsvorbehalt wird der Käufer zunächst lediglich Besitzer [1] der Sache.
Eigentümer [1] bleibt der Verkäufer bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises.
Dies ist der in §455 Mehr Informationen zum Stichwort [2]] geregelte einfache Eigentumsvorbehalt.

Der Verkäufer hat damit folgende Vorteile:

  • Er kann die Ware zurückfordern,
    falls der Kunde nicht bezahlt.
  • Er kann die Freigabe der Ware fordern,
    wenn diese durch einen Gerichtsvollzieher gepfändet wurde.
  • Er kann die Ware aus der Insolvenzmasse des Käufers aussondern.

Ausnahmen:
Der einfache Eigentumsvorbehalt wird unwirksam, wenn die bewegliche Sache vom Käufer verarbeitet, verbraucht, vernichtet oder mit einer anderen Sache fest verbunden wird (§§ 946, 950 Mehr Informationen zum Stichwort [2]]).
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Ware weiterverkauft wurde ($932 Mehr Informationen zum Stichwort [2]]).

Aufgrund dieser Ausnahmen gibt es den verlängerten [3] und erweiterten Eigentumsvorbehalt [4].


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[1] Besitzer: http://www.informatikkaufmann-azubi.de/tagebuch/2006/02/15/differenzierung-der-begriffe-besitz-und-eigentum/

[2] Image: http://www.informatikkaufmann-azubi.de/tagebuch/wp-content/bilder/BGB_komplett.pdf

[3] verlängerten: http://www.informatikkaufmann-azubi.de/tagebuch/2006/02/21/verlangerter-eigentumsvorbehalt/

[4] erweiterten Eigentumsvorbehalt: http://www.informatikkaufmann-azubi.de/tagebuch/2006/02/21/erweiterter-eigentumsvorbehalt/