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Eigentumsvorbehalt

21. Februar, 2006

Der Eigentumsvorbehalt ist ein Mittel der Kreditsicherung.

Durch den Eigentumsvorbehalt wird der Käufer zunächst lediglich Besitzer der Sache.
Eigentümer bleibt der Verkäufer bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises.
Dies ist der in §455 BGB [Mehr Informationen zum Stichwort] geregelte einfache Eigentumsvorbehalt.

Der Verkäufer hat damit folgende Vorteile:

  • Er kann die Ware zurückfordern,
    falls der Kunde nicht bezahlt.
  • Er kann die Freigabe der Ware fordern,
    wenn diese durch einen Gerichtsvollzieher gepfändet wurde.
  • Er kann die Ware aus der Insolvenzmasse des Käufers aussondern.

Ausnahmen:
Der einfache Eigentumsvorbehalt wird unwirksam, wenn die bewegliche Sache vom Käufer verarbeitet, verbraucht, vernichtet oder mit einer anderen Sache fest verbunden wird (§§ 946, 950 BGB [Mehr Informationen zum Stichwort]).
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Ware weiterverkauft wurde ($932 BGB [Mehr Informationen zum Stichwort]).

Aufgrund dieser Ausnahmen gibt es den verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt.


 

1 Kommentar zu “Eigentumsvorbehalt”

[...] Der verlängerte Eigentumsvorbehalt bezieht sich auf das Erlöschen des einfachen Eigentumsvorbehalts bei Weiterverkauf der Ware und muss explizit vereinbart werden. [...]