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Der Eigentumsvorbehalt ist ein Mittel der Kreditsicherung.
Durch den Eigentumsvorbehalt wird der Käufer zunächst lediglich Besitzer der Sache.
Eigentümer bleibt der Verkäufer bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises.
Dies ist der in §455 BGB [
] geregelte einfache Eigentumsvorbehalt.
Der Verkäufer hat damit folgende Vorteile:
Ausnahmen:
Der einfache Eigentumsvorbehalt wird unwirksam, wenn die bewegliche Sache vom Käufer verarbeitet, verbraucht, vernichtet oder mit einer anderen Sache fest verbunden wird (§§ 946, 950 BGB [
]).
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Ware weiterverkauft wurde ($932 BGB [
]).
Aufgrund dieser Ausnahmen gibt es den verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt.
[...] Der verlängerte Eigentumsvorbehalt bezieht sich auf das Erlöschen des einfachen Eigentumsvorbehalts bei Weiterverkauf der Ware und muss explizit vereinbart werden. [...]
Informatikkaufmann Azubi » Verlängerter Eigentumsvorbehalt am 23. Februar, 2006