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Gesetzliche Vorschriften bei Kaufverträgen

20. Februar, 2006

Ist bei Kaufverträgen lediglich die Art, die Menge und der Preis der Ware verhandelt worden, so gelten automatisch folgende gesetzliche Bestimmungen:

  • Beschaffenheit und Güte der Ware: §243 BGB: Mittlere Qualität
  • Erfüllungsort: §§269, 270 BGB: Abholung am Gewerbesitz, Zahlung an Händler auf eigene Kosten.
    Warenschulden sind Holschulden.
    Geldschulden sind Schickschulden.
  • Kosten der Übergabe: $448 BGB: Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe (Bereitstellung), der Käufer die der Annahme (Versand)
  • Liefer- und Zahlungszeit: Sofortige Lieferung, sofortige Zahlung (laut Richterrecht)