20. Februar, 2006
Ist bei Kaufverträgen lediglich die Art, die Menge und der Preis der Ware verhandelt worden, so gelten automatisch folgende gesetzliche Bestimmungen:
- Beschaffenheit und Güte der Ware: §243 BGB: Mittlere Qualität
- Erfüllungsort: §§269, 270 BGB: Abholung am Gewerbesitz, Zahlung an Händler auf eigene Kosten.
Warenschulden sind Holschulden.
Geldschulden sind Schickschulden.
- Kosten der Übergabe: $448 BGB: Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe (Bereitstellung), der Käufer die der Annahme (Versand)
- Liefer- und Zahlungszeit: Sofortige Lieferung, sofortige Zahlung (laut Richterrecht)
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