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Man unterscheidet bei der Gewalt über Sachen zwischen Besitzern und Eigentümern.
Besitzer ist jener welcher, der die tatsächliche Herrschaft über die Sache hat.
Der Eigentümer hat die rechtliche Herrschaft über die Sache.
Beispiel:
Verleihe ich etwa meinen Kugelschreiber an einen Kollegen, so ist mein Kollege der Besitzer der Sache, ich bleibe aber Eigentümer.
Verkaufe ich ihm meinen Stift, ist er Eigentümer und Besitzer.
Das kommt mir doch alles sehr bekannt vor.
[...] siehe auch: Differenzierung & Beispiel [...]
[...] Durch den Eigentumsvorbehalt wird der Käufer zunächst lediglich Besitzer der Sache. Eigentümer bleibt der Verkäufer bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. Dies ist der in §455 BGB [
] geregelte einfache Eigentumsvorbehalt. [...]
Informatikkaufmann Azubi » Eigentumsvorbehalt am 23. Februar, 2006